§ 81 GOG, § 49 Abs. 1 ZPO. – Erläuterung gemäss § 81 GOG (Erw. 4a–d). § 49 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter zugesprochen wird, wenn die unentgeltliche Partei obsiegt, beinhaltet eine Art Legalzession, d.h. die der obsiegenden Partei zugesprochene Prozessentschädigung geht sogleich und unmittelbar kraft Gesetzes auf dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand über bzw. entsteht direkt bei diesem (Erw. 4f). Handelt es sich bei § 49 Abs. 1 ZPO um eine so verstandene Legalzession, kann ein Urteil, in welchem die Prozessentschädigung versehentlich dem obsiegenden Kläger statt seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochen wird, auf dem Wege der Erläuterung korrigiert werden (Erw. 4h).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 4 a) Wenn die Bestimmungen eines Erkanntnisses unklar oder zweideu- tig sind, oder wenn sie Widersprüche, Rechnungs- oder Redaktionsfehler enthalten, so kann gemäss § 81 GOG bei dem Gerichte, welches das Erkanntnis erlassen hat, dessen Erläuterung nachgesucht werden. Die Erläu- terung im engeren Sinne ist eine authentische Interpretation dessen, was der Richter in seinem Entscheid angeordnet hat (ZR 79 Nr. 6). Zweck der Erläu- terung ist die klare Formulierung einer klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung. Das Erläuterungsverfahren dient in erster Linie der Prozessökonomie, indem es dazu beitragen soll, Rechtsmittelver- fahren wegen blosser unklarer Formulierungen zu verhindern. Unklarheiten und Widersprüche können in diesem Verfahren aber nur insoweit berichtigt werden, als sie lediglich formale Mängel betreffen. Eine sachliche Änderung des Entscheids, die auf einem neuen Gedankenvorgang beruht, ist nicht möglich (ZR 82 Nr. 61). Die Erläuterung sagt nur, was das Gericht meinte; sie nimmt aber keine Korrektur des Entscheids vor. Sie kann weder eine Wiedererwägung noch eine materielle Änderung des Entscheids zur Folge haben; dieser kann also auf dem Weg der Erläuterung weder widerrufen noch ergänzt werden. Die Erläuterung ist kein Rechtsmittel. Auch wenn der 213
vom Richter getroffene Entscheid auf einem offenbaren Rechtsirrtum be- ruht, kann er nachträglich nicht auf dem Weg der Erläuterung berichtigt wer- den. Der rechtskräftig gewordene Entscheid ist auch für den Richter, der ihn ausgefällt hat, unabänderlich geworden. Die Rechte und Pflichten, wie sie der zu erläuternde Entscheid umschreibt, werden durch die Erläuterung nicht geändert, sondern nur besser formuliert (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 N 1 ff.). Mit der Erläuterung kann keine Abänderung eines Urteils erreicht werden, sondern bloss dessen Verdeutlichung (Elisabeth Escher, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Genf/München 1996, Rz 8.2).
b) Neben der Erläuterung im engeren Sinne kennt beispielsweise die zürche- rische Verfahrensordnung in einer eigenen Bestimmung auch noch die Be- richtigung von offenkundigen Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtü- mer und ähnlichen Unrichtigkeiten, wobei diese Korrekturmöglichkeit sogar dem Kanzleibeamten im Einverständnis mit dem Präsidenten zusteht. Ein offenkundiges Versehen ist dabei immer dann anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so ge- wollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Tat- bestandsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, darf auch hier weder berichtigt werden, noch ist sie der Erläuterung zugänglich (Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 166). Liegt ein Fehler in der Willensbildung des Richters vor, ist eine Urteilsergänzung oder Urteilsberichtigung auf dem Wege der Erläuterung nicht zulässig (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salz- burg 1998, N 6 zu § 281). Demgegenüber kennt etwa das bernische Verfah- rensrecht lediglich die Berichtigung, nicht aber die Erläuterung (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 402 N 4 Abs. 2; Art. 334 Abs. 2).
c) Die Erläuterung nach dem zugerischen Verfahrensrecht (§ 81 GOG) um- fasst sowohl die Erläuterung im eigentlichen, engeren Sinn als auch die Berich- tigung, wie sie die zürcherischen Verfahrensordnung zusätzlich in einer eige- nen Bestimmung vorsieht. Bei der Berichtigung handelt es sich insofern um eine mindere Form der Erläuterung (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 7. A., Bern 2001, 13 N 103). Die Erläuterung im weiteren Sinne dient mithin der Klarstellung von unklaren, unvollständigen oder widersprüch- lichen Urteilen unter Verbesserung von Redaktions- und Rechnungsfehlern. Auch im Verfahren vor Bundesgericht wird – wie in der zugerischen Verfah- rensordnung – nicht zwischen Erläuterung und Berichtigung unterschieden (Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 227). Die zugerische Praxis hat der Erläuterung sodann über den Wortlaut des Gesetzes hinaus insofern ein erweitertes An- 214
wendungsgebiet zugesprochen, als sie auch die Korrektur eines versehentlich unvollständigen Rechtsspruches auf diesem Wege zulässt. So hat das Strafge- richt bereits im Jahre 1952 festgehalten, dass die Korrektur eines versehentlich unvollständigen Rechtsspruches, die ein Postulat der Rechtssicherheit darstelle, jedoch bei nicht berufungsfähigen Urteilen der höheren Instanz entzogen bleibe, auf dem Wege der Erläuterung zuzulassen sei (ROG 1951/52, S. 75). In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 1953 hat das Strafgericht dementspre- chend auch die Löschbarerklärung einer Busse, welche trotz Erfüllung der Vor- aussetzungen aus Versehen vom Richter nicht geprüft worden war, auf dem Wege der Erläuterung nachgeholt (ROG 1953/54, S. 96). Grundsätzlich un- zulässig sind aber nach allgemeiner Auffassung Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Hierfür steht einzig der Rechtsmittelweg offen. Unerlässliche Voraussetzung der Berichtigung ist, dass die Unrichtigkeit des Urteils klar durch Fehler im Ausdruck, nicht durch Fehler in der Bildung des Willens des Gerichts entstanden sein müssen. Die- sem Erfordernis genügt nur ein Erklärungsirrtum. Kommt das Gericht hinge- gen nach der Eröffnung des Urteils zur Erkenntnis, dass der Entscheid auf Grund einer falschen Rechtsanwendung oder Tatsachenbeurteilung unrichtig ist, entfällt die Möglichkeit der Berichtigung (Stähelin/Sutter, Zivilprozess- recht, Zürich 1992, § 21 N 113 mit Hinweis auf BJM 1954 S. 286 und BGE 45 I 408). Der Anspruch auf Erläuterung und Berichtigung im vorstehenden Sinne besteht wohl bereits von Bundesrechts wegen (Andreas Edelmann, Zur Bedeu- tung des Bundesrechts im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1990, S. 241 mit wei- teren Hinweisen). Die Erläuterung ist letztlich Ausfluss des rechtlichen Gehörs und müsste auch ohne gesetzliche Regelung in den Zivilprozessordnungen von Bundesrechts wegen offen stehen (Stähelin/Sutter, a.a.O., § 21 N 116). Der An- spruch des Rechtsunterworfenen auf einen klaren und eindeutigen sowie voll- ständigen Richterspruch ist Teil des grundlegenden Rechts auf eine richterliche Entscheidung in einem Streitfall.
d) Gemäss Art. 145 OG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Ge- such einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn der Rechts- spruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Ent- scheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rech- nungsfehler enthält. Diese Regelung entspricht fast wörtlich derjenigen der zugerischen Verfahrensgesetzgebung. Ihr Wortlaut ist aber immerhin inso- fern weiter, als darin auch von unvollständigen Entscheiden die Rede ist. Die Erläuterung darf aber auch nach der bundesgesetzlichen Regelung den In- halt der Entscheidung nicht ändern, nur den Sinn verdeutlichen (Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 32; Elisabeth Escher, a.a.O., Rz 8.2).
e) Geht man davon aus, dass § 49 Abs. 1 ZPO dem Richter eine Entschei- dungsbefugnis einräumt, also einen Rechtssatz darstellt, unter den der Rich- ter den Sachverhalt zu subsumieren und nach dem er seinen Entscheid zu 215
fällen hat, wäre der Fehler im vorliegenden Fall tatsächlich nicht der Erläute- rung zugänglich. Das Gericht hätte im Gegenteil offensichtlich übersehen, dass es die Prozessentschädigung nicht dem unentgeltlich verbeiständeten Kläger, sondern gemäss dieser Bestimmung direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen hatte. Dieses – wenn auch offensichtliche – Versehen würde diesfalls einen Rechtsirrtum darstellen und demzufolge einer irrtümlichen Willensbildung des Gerichtes entspringen, weshalb es der Erläuterung nicht zugänglich wäre. Es handelte sich mit anderen Worten nicht um einen falschen Ausdruck des an sich richtigen Willens des Gerich- tes, also um einen Erklärungsirrtum, der allein auf dem Wege der Erläute- rung berichtigt werden könnte. Das Gericht hätte dann entgegen der gesetz- lichen Regelung einen Entscheid getroffen, der dieser Gesetzesbestimmung widerspricht, weil es offenbar diese Bestimmung im vorliegenden Fall verse- hentlich nicht zur Anwendung brachte. Ein solcher Fehler könnte nur mit einem dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel beseitigt werden. Im vorliegenden Fall hätte also dagegen innert Frist Beschwerde bei der Justiz- kommission des Obergerichts geführt werden müssen (§ 208 Ziff. 9 ZPO). Wenn der Beschwerdegegner bzw. dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand dies versäumt hat, könnte das nicht auf dem Wege der Erläuterung nachge- holt werden.
f) Es stellt sich nun aber die Frage, ob § 49 Abs. 1 ZPO, wonach die Pro- zessentschädigung dem Rechtsvertreter zugesprochen wird, wenn die unent- geltliche Partei obsiegt, nicht eine Art Legalzession beinhaltet. Eine Legal- zession liegt vor, wenn das Gesetz den Übergang einer Forderung auf einen anderen Gläubiger von Gesetzes wegen, ipso iure, ohne Willenserklärung des bisherigen Gläubigers statuiert (Art. 166 OR; von Tuhr/Escher, Allge- meiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, S. 369 f.). Es bedarf diesfalls auch keines Richterspruchs, um den Übergang der Forderung zu bewirken. Im vorliegenden Zusammenhang hätte das zur Folge, dass die vom Kantonsgericht dem unentgeltlich verbeiständeten Be- schwerdegegner als obsiegende Partei zugesprochene Prozessentschädigung sogleich und unmittelbar kraft Gesetzes auf dessen unentgeltlichen Rechts- beistand überging bzw. direkt bei diesem entstand. Im Ergebnis bedeutet das, dass der «Richterspruch», wonach die Prozessentschädigung laut § 49 Abs. 1 ZPO dem Rechtsvertreter direkt zuzusprechen ist, insofern lediglich deklaratorische Bedeutung hätte. Der Bestimmung von § 49 Abs. 1 ZPO muss nun in der Tat dieser Sinn beigemessen werden. Sie ist als eine Art Legalzession mit Ausschluss des Verrechnungsrechtes gegenüber der armenrechtlichen Prozesspartei zu qua- lifizieren. Das ergibt sich schon daraus, dass gemäss § 49 Abs. 4 ZPO der un- entgeltliche Rechtsbeistand von der verbeiständeten Partei keinerlei zusätzli- che Entschädigung verlangen oder annehmen darf. Die unbemittelte Partei schuldet dem unentgeltlich bestellten Rechtsvertreter mithin nichts, und die- ser hat von ihr auch nichts zu fordern. Bliebe nun die Partei selbst gegenü- 216
ber dem unterlegenen Prozessgegner forderungsberechtigt, könnte es theo- retisch vorkommen, dass sie von diesem die Kosten ersetzt erhält, ohne ihrem amtlichen Anwalt gegenüber nachzahlungspflichtig zu werden, was offensichtlich absolut stossend wäre (ZBJV 126, S. 323). Ebenso unhaltbar erscheint aber auch die Konsequenz, dass die unterlegene Partei die geschul- dete Prozessentschädigung mit einer eigenen Forderung gegenüber der un- bemittelten Partei verrechnen könnte und der Staat den amtlichen Anwalt wegen Uneinbringlichkeit aus der Staatskasse zu entschädigen hätte. Das lie- fe letztlich darauf hinaus, dass der Staat im Ergebnis der armenrechtlichen Partei eine Schuld tilgen würde, die mit dem Zweck der Prozessverbeistän- dung absolut nichts zu tun hat. Auf der anderen Seite kann die unterlegene Prozesspartei, der die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege nicht gewährt wur- de, keinerlei Ansprüche daraus ableiten, dass der Gegenpartei diese Rechts- wohltat zuerkannt wurde; namentlich hat sie keinerlei Ansprüche gegenüber dem Staat.
g) Diese Betrachtungsweise liegt auch verschiedenen anderen kantonalen Prozessordnungen zugrunde, die gleiche oder ähnlich lautende Bestimmun- gen enthalten. So bejahen Studer/Rüegg/Eiholzer (Der Luzerner Zivilpro- zess, Kriens 1994, N 1 zu § 136) eine solche Legalzession auch für die luzerni- sche Verfahrensordnung ausdrücklich, indem sie ausführen, es handle sich hierbei um eine prozessrechtliche Legalzession unter Ausschluss der Verrech- nungsmöglichkeit der Gegenpartei gegenüber der bedürftigen Partei. Die Formulierung von § 136 Abs. 1 ZPO/LU entspricht im wesentlichen Gehalt derjenigen von § 49 Abs. 1 ZPO/ZG. Sie lautet: «Werden Honorar und Aus- lagen des Rechtsbeistandes der Gegenpartei auferlegt, sind sie dem Rechts- beistand zuzusprechen». Beide Bestimmungen enthalten mithin nach ihrem Wortlaut die Anweisung an den Richter, die Prozessentschädigung an den Rechtsbeistand bzw. Rechtsvertreter zuzusprechen. Auch die aargauische Prozessordnung sieht in § 131 Abs. 1 vor, dass die Parteikosten der unentgelt- lich vertretenen Partei, wenn sie dem Gegner auferlegt werden, dem Rechts- vertreter zuzusprechen sind. Alfred Bühler hält dazu fest, es liege nahe, die Bestimmung als prozessrechtliche Legalzession zu verstehen mit Ausschluss der Verrechnung für Forderungen der Gegenpartei gegen die bedürftige Par- tei (in: Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 1 zu § 131). Die zürcherische Zi- vilprozessordnung kennt in § 89 Abs. 1 eine wörtlich identische Bestimmung wie die zugerische. Frank/Sträuli/Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 zu § 89) führen dazu aus, das Gesetz bestimme die direkte Zusprechung der Prozessentschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, um diesem Schwierigkeiten mit seinem Kli- enten zu ersparen. Alfred Bühler (a.a.O.) erblickt in dieser Kommentarstelle die Bestätigung, wonach auch die zürcherische Ordnung sinngemäss von einer Legalzession ausgeht. Ebenso qualifizieren der Appellationshof des Kantons Bern und die massgeblichen Kommentatoren die entsprechende Re- gelung in Art. 82 ZPO/BE als Legalzession, wobei diese unabhängig davon 217
erfolgt, ob die Prozesskostenforderung einbringlich ist (ZBJV 126, S. 321 ff.; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 82).
h) Handelt es sich also bei § 49 Abs. 1 ZPO um eine so verstandene Legal- zession, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 11. Februar 2002 nicht zu beanstanden. Das Urteil wird dadurch nicht geändert, sondern lediglich verdeutlicht, indem festgehalten wird, was schon aufgrund der Legal- zession ohnehin Gültigkeit hat. Justizkommission, 30. August 2004 218
E. 4a Wenn die Bestimmungen eines Erkanntnisses unklar oder zweideu- tig sind, oder wenn sie Widersprüche, Rechnungs- oder Redaktionsfehler enthalten, so kann gemäss § 81 GOG bei dem Gerichte, welches das Erkanntnis erlassen hat, dessen Erläuterung nachgesucht werden. Die Erläu- terung im engeren Sinne ist eine authentische Interpretation dessen, was der Richter in seinem Entscheid angeordnet hat (ZR 79 Nr. 6). Zweck der Erläu- terung ist die klare Formulierung einer klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung. Das Erläuterungsverfahren dient in erster Linie der Prozessökonomie, indem es dazu beitragen soll, Rechtsmittelver- fahren wegen blosser unklarer Formulierungen zu verhindern. Unklarheiten und Widersprüche können in diesem Verfahren aber nur insoweit berichtigt werden, als sie lediglich formale Mängel betreffen. Eine sachliche Änderung des Entscheids, die auf einem neuen Gedankenvorgang beruht, ist nicht möglich (ZR 82 Nr. 61). Die Erläuterung sagt nur, was das Gericht meinte; sie nimmt aber keine Korrektur des Entscheids vor. Sie kann weder eine Wiedererwägung noch eine materielle Änderung des Entscheids zur Folge haben; dieser kann also auf dem Weg der Erläuterung weder widerrufen noch ergänzt werden. Die Erläuterung ist kein Rechtsmittel. Auch wenn der 213
vom Richter getroffene Entscheid auf einem offenbaren Rechtsirrtum be- ruht, kann er nachträglich nicht auf dem Weg der Erläuterung berichtigt wer- den. Der rechtskräftig gewordene Entscheid ist auch für den Richter, der ihn ausgefällt hat, unabänderlich geworden. Die Rechte und Pflichten, wie sie der zu erläuternde Entscheid umschreibt, werden durch die Erläuterung nicht geändert, sondern nur besser formuliert (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 N 1 ff.). Mit der Erläuterung kann keine Abänderung eines Urteils erreicht werden, sondern bloss dessen Verdeutlichung (Elisabeth Escher, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Genf/München 1996, Rz 8.2).
E. 4b Neben der Erläuterung im engeren Sinne kennt beispielsweise die zürche- rische Verfahrensordnung in einer eigenen Bestimmung auch noch die Be- richtigung von offenkundigen Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtü- mer und ähnlichen Unrichtigkeiten, wobei diese Korrekturmöglichkeit sogar dem Kanzleibeamten im Einverständnis mit dem Präsidenten zusteht. Ein offenkundiges Versehen ist dabei immer dann anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so ge- wollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Tat- bestandsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, darf auch hier weder berichtigt werden, noch ist sie der Erläuterung zugänglich (Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 166). Liegt ein Fehler in der Willensbildung des Richters vor, ist eine Urteilsergänzung oder Urteilsberichtigung auf dem Wege der Erläuterung nicht zulässig (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salz- burg 1998, N 6 zu § 281). Demgegenüber kennt etwa das bernische Verfah- rensrecht lediglich die Berichtigung, nicht aber die Erläuterung (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 402 N 4 Abs. 2; Art. 334 Abs. 2).
E. 4c Die Erläuterung nach dem zugerischen Verfahrensrecht (§ 81 GOG) um- fasst sowohl die Erläuterung im eigentlichen, engeren Sinn als auch die Berich- tigung, wie sie die zürcherischen Verfahrensordnung zusätzlich in einer eige- nen Bestimmung vorsieht. Bei der Berichtigung handelt es sich insofern um eine mindere Form der Erläuterung (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 7. A., Bern 2001, 13 N 103). Die Erläuterung im weiteren Sinne dient mithin der Klarstellung von unklaren, unvollständigen oder widersprüch- lichen Urteilen unter Verbesserung von Redaktions- und Rechnungsfehlern. Auch im Verfahren vor Bundesgericht wird – wie in der zugerischen Verfah- rensordnung – nicht zwischen Erläuterung und Berichtigung unterschieden (Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 227). Die zugerische Praxis hat der Erläuterung sodann über den Wortlaut des Gesetzes hinaus insofern ein erweitertes An- 214
wendungsgebiet zugesprochen, als sie auch die Korrektur eines versehentlich unvollständigen Rechtsspruches auf diesem Wege zulässt. So hat das Strafge- richt bereits im Jahre 1952 festgehalten, dass die Korrektur eines versehentlich unvollständigen Rechtsspruches, die ein Postulat der Rechtssicherheit darstelle, jedoch bei nicht berufungsfähigen Urteilen der höheren Instanz entzogen bleibe, auf dem Wege der Erläuterung zuzulassen sei (ROG 1951/52, S. 75). In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 1953 hat das Strafgericht dementspre- chend auch die Löschbarerklärung einer Busse, welche trotz Erfüllung der Vor- aussetzungen aus Versehen vom Richter nicht geprüft worden war, auf dem Wege der Erläuterung nachgeholt (ROG 1953/54, S. 96). Grundsätzlich un- zulässig sind aber nach allgemeiner Auffassung Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Hierfür steht einzig der Rechtsmittelweg offen. Unerlässliche Voraussetzung der Berichtigung ist, dass die Unrichtigkeit des Urteils klar durch Fehler im Ausdruck, nicht durch Fehler in der Bildung des Willens des Gerichts entstanden sein müssen. Die- sem Erfordernis genügt nur ein Erklärungsirrtum. Kommt das Gericht hinge- gen nach der Eröffnung des Urteils zur Erkenntnis, dass der Entscheid auf Grund einer falschen Rechtsanwendung oder Tatsachenbeurteilung unrichtig ist, entfällt die Möglichkeit der Berichtigung (Stähelin/Sutter, Zivilprozess- recht, Zürich 1992, § 21 N 113 mit Hinweis auf BJM 1954 S. 286 und BGE 45 I 408). Der Anspruch auf Erläuterung und Berichtigung im vorstehenden Sinne besteht wohl bereits von Bundesrechts wegen (Andreas Edelmann, Zur Bedeu- tung des Bundesrechts im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1990, S. 241 mit wei- teren Hinweisen). Die Erläuterung ist letztlich Ausfluss des rechtlichen Gehörs und müsste auch ohne gesetzliche Regelung in den Zivilprozessordnungen von Bundesrechts wegen offen stehen (Stähelin/Sutter, a.a.O., § 21 N 116). Der An- spruch des Rechtsunterworfenen auf einen klaren und eindeutigen sowie voll- ständigen Richterspruch ist Teil des grundlegenden Rechts auf eine richterliche Entscheidung in einem Streitfall.
E. 4d Gemäss Art. 145 OG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Ge- such einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn der Rechts- spruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Ent- scheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rech- nungsfehler enthält. Diese Regelung entspricht fast wörtlich derjenigen der zugerischen Verfahrensgesetzgebung. Ihr Wortlaut ist aber immerhin inso- fern weiter, als darin auch von unvollständigen Entscheiden die Rede ist. Die Erläuterung darf aber auch nach der bundesgesetzlichen Regelung den In- halt der Entscheidung nicht ändern, nur den Sinn verdeutlichen (Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 32; Elisabeth Escher, a.a.O., Rz 8.2).
E. 4e Geht man davon aus, dass § 49 Abs. 1 ZPO dem Richter eine Entschei- dungsbefugnis einräumt, also einen Rechtssatz darstellt, unter den der Rich- ter den Sachverhalt zu subsumieren und nach dem er seinen Entscheid zu 215
fällen hat, wäre der Fehler im vorliegenden Fall tatsächlich nicht der Erläute- rung zugänglich. Das Gericht hätte im Gegenteil offensichtlich übersehen, dass es die Prozessentschädigung nicht dem unentgeltlich verbeiständeten Kläger, sondern gemäss dieser Bestimmung direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen hatte. Dieses – wenn auch offensichtliche – Versehen würde diesfalls einen Rechtsirrtum darstellen und demzufolge einer irrtümlichen Willensbildung des Gerichtes entspringen, weshalb es der Erläuterung nicht zugänglich wäre. Es handelte sich mit anderen Worten nicht um einen falschen Ausdruck des an sich richtigen Willens des Gerich- tes, also um einen Erklärungsirrtum, der allein auf dem Wege der Erläute- rung berichtigt werden könnte. Das Gericht hätte dann entgegen der gesetz- lichen Regelung einen Entscheid getroffen, der dieser Gesetzesbestimmung widerspricht, weil es offenbar diese Bestimmung im vorliegenden Fall verse- hentlich nicht zur Anwendung brachte. Ein solcher Fehler könnte nur mit einem dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel beseitigt werden. Im vorliegenden Fall hätte also dagegen innert Frist Beschwerde bei der Justiz- kommission des Obergerichts geführt werden müssen (§ 208 Ziff. 9 ZPO). Wenn der Beschwerdegegner bzw. dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand dies versäumt hat, könnte das nicht auf dem Wege der Erläuterung nachge- holt werden.
E. 4f Es stellt sich nun aber die Frage, ob § 49 Abs. 1 ZPO, wonach die Pro- zessentschädigung dem Rechtsvertreter zugesprochen wird, wenn die unent- geltliche Partei obsiegt, nicht eine Art Legalzession beinhaltet. Eine Legal- zession liegt vor, wenn das Gesetz den Übergang einer Forderung auf einen anderen Gläubiger von Gesetzes wegen, ipso iure, ohne Willenserklärung des bisherigen Gläubigers statuiert (Art. 166 OR; von Tuhr/Escher, Allge- meiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, S. 369 f.). Es bedarf diesfalls auch keines Richterspruchs, um den Übergang der Forderung zu bewirken. Im vorliegenden Zusammenhang hätte das zur Folge, dass die vom Kantonsgericht dem unentgeltlich verbeiständeten Be- schwerdegegner als obsiegende Partei zugesprochene Prozessentschädigung sogleich und unmittelbar kraft Gesetzes auf dessen unentgeltlichen Rechts- beistand überging bzw. direkt bei diesem entstand. Im Ergebnis bedeutet das, dass der «Richterspruch», wonach die Prozessentschädigung laut § 49 Abs. 1 ZPO dem Rechtsvertreter direkt zuzusprechen ist, insofern lediglich deklaratorische Bedeutung hätte. Der Bestimmung von § 49 Abs. 1 ZPO muss nun in der Tat dieser Sinn beigemessen werden. Sie ist als eine Art Legalzession mit Ausschluss des Verrechnungsrechtes gegenüber der armenrechtlichen Prozesspartei zu qua- lifizieren. Das ergibt sich schon daraus, dass gemäss § 49 Abs. 4 ZPO der un- entgeltliche Rechtsbeistand von der verbeiständeten Partei keinerlei zusätzli- che Entschädigung verlangen oder annehmen darf. Die unbemittelte Partei schuldet dem unentgeltlich bestellten Rechtsvertreter mithin nichts, und die- ser hat von ihr auch nichts zu fordern. Bliebe nun die Partei selbst gegenü- 216
ber dem unterlegenen Prozessgegner forderungsberechtigt, könnte es theo- retisch vorkommen, dass sie von diesem die Kosten ersetzt erhält, ohne ihrem amtlichen Anwalt gegenüber nachzahlungspflichtig zu werden, was offensichtlich absolut stossend wäre (ZBJV 126, S. 323). Ebenso unhaltbar erscheint aber auch die Konsequenz, dass die unterlegene Partei die geschul- dete Prozessentschädigung mit einer eigenen Forderung gegenüber der un- bemittelten Partei verrechnen könnte und der Staat den amtlichen Anwalt wegen Uneinbringlichkeit aus der Staatskasse zu entschädigen hätte. Das lie- fe letztlich darauf hinaus, dass der Staat im Ergebnis der armenrechtlichen Partei eine Schuld tilgen würde, die mit dem Zweck der Prozessverbeistän- dung absolut nichts zu tun hat. Auf der anderen Seite kann die unterlegene Prozesspartei, der die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege nicht gewährt wur- de, keinerlei Ansprüche daraus ableiten, dass der Gegenpartei diese Rechts- wohltat zuerkannt wurde; namentlich hat sie keinerlei Ansprüche gegenüber dem Staat.
E. 4g Diese Betrachtungsweise liegt auch verschiedenen anderen kantonalen Prozessordnungen zugrunde, die gleiche oder ähnlich lautende Bestimmun- gen enthalten. So bejahen Studer/Rüegg/Eiholzer (Der Luzerner Zivilpro- zess, Kriens 1994, N 1 zu § 136) eine solche Legalzession auch für die luzerni- sche Verfahrensordnung ausdrücklich, indem sie ausführen, es handle sich hierbei um eine prozessrechtliche Legalzession unter Ausschluss der Verrech- nungsmöglichkeit der Gegenpartei gegenüber der bedürftigen Partei. Die Formulierung von § 136 Abs. 1 ZPO/LU entspricht im wesentlichen Gehalt derjenigen von § 49 Abs. 1 ZPO/ZG. Sie lautet: «Werden Honorar und Aus- lagen des Rechtsbeistandes der Gegenpartei auferlegt, sind sie dem Rechts- beistand zuzusprechen». Beide Bestimmungen enthalten mithin nach ihrem Wortlaut die Anweisung an den Richter, die Prozessentschädigung an den Rechtsbeistand bzw. Rechtsvertreter zuzusprechen. Auch die aargauische Prozessordnung sieht in § 131 Abs. 1 vor, dass die Parteikosten der unentgelt- lich vertretenen Partei, wenn sie dem Gegner auferlegt werden, dem Rechts- vertreter zuzusprechen sind. Alfred Bühler hält dazu fest, es liege nahe, die Bestimmung als prozessrechtliche Legalzession zu verstehen mit Ausschluss der Verrechnung für Forderungen der Gegenpartei gegen die bedürftige Par- tei (in: Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 1 zu § 131). Die zürcherische Zi- vilprozessordnung kennt in § 89 Abs. 1 eine wörtlich identische Bestimmung wie die zugerische. Frank/Sträuli/Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 zu § 89) führen dazu aus, das Gesetz bestimme die direkte Zusprechung der Prozessentschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, um diesem Schwierigkeiten mit seinem Kli- enten zu ersparen. Alfred Bühler (a.a.O.) erblickt in dieser Kommentarstelle die Bestätigung, wonach auch die zürcherische Ordnung sinngemäss von einer Legalzession ausgeht. Ebenso qualifizieren der Appellationshof des Kantons Bern und die massgeblichen Kommentatoren die entsprechende Re- gelung in Art. 82 ZPO/BE als Legalzession, wobei diese unabhängig davon 217
erfolgt, ob die Prozesskostenforderung einbringlich ist (ZBJV 126, S. 321 ff.; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 82).
E. 4h Handelt es sich also bei § 49 Abs. 1 ZPO um eine so verstandene Legal- zession, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 11. Februar 2002 nicht zu beanstanden. Das Urteil wird dadurch nicht geändert, sondern lediglich verdeutlicht, indem festgehalten wird, was schon aufgrund der Legal- zession ohnehin Gültigkeit hat. Justizkommission, 30. August 2004 218
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
wäre die Berufung somit noch rechtzeitig, sofern das vorliegende Gesuch versehentlich bei der unzuständigen Instanz eingereicht wurde. Das lässt sich bei grosszügiger Betrachtungsweise rechtfertigen. Das Gesuch ist daher von Amtes wegen an die Berufungskammer des Strafgerichtes des Kantons Zug weiterzuleiten. Diese hat darüber zu befinden, ob das Gesuch als Beru- fung umgedeutet und entgegen genommen werden kann. Justizkommission, 30. April 2004 § 81 GOG, § 49 Abs. 1 ZPO. – Erläuterung gemäss § 81 GOG (Erw. 4a–d). § 49 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter zuge- sprochen wird, wenn die unentgeltliche Partei obsiegt, beinhaltet eine Art Legalzession, d.h. die der obsiegenden Partei zugesprochene Prozessent- schädigung geht sogleich und unmittelbar kraft Gesetzes auf dessen unent- geltlichen Rechtsbeistand über bzw. entsteht direkt bei diesem (Erw. 4f). Handelt es sich bei § 49 Abs. 1 ZPO um eine so verstandene Legalzession, kann ein Urteil, in welchem die Prozessentschädigung versehentlich dem obsiegenden Kläger statt seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugespro- chen wird, auf dem Wege der Erläuterung korrigiert werden (Erw. 4h). Aus den Erwägungen:
4. a) Wenn die Bestimmungen eines Erkanntnisses unklar oder zweideu- tig sind, oder wenn sie Widersprüche, Rechnungs- oder Redaktionsfehler enthalten, so kann gemäss § 81 GOG bei dem Gerichte, welches das Erkanntnis erlassen hat, dessen Erläuterung nachgesucht werden. Die Erläu- terung im engeren Sinne ist eine authentische Interpretation dessen, was der Richter in seinem Entscheid angeordnet hat (ZR 79 Nr. 6). Zweck der Erläu- terung ist die klare Formulierung einer klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung. Das Erläuterungsverfahren dient in erster Linie der Prozessökonomie, indem es dazu beitragen soll, Rechtsmittelver- fahren wegen blosser unklarer Formulierungen zu verhindern. Unklarheiten und Widersprüche können in diesem Verfahren aber nur insoweit berichtigt werden, als sie lediglich formale Mängel betreffen. Eine sachliche Änderung des Entscheids, die auf einem neuen Gedankenvorgang beruht, ist nicht möglich (ZR 82 Nr. 61). Die Erläuterung sagt nur, was das Gericht meinte; sie nimmt aber keine Korrektur des Entscheids vor. Sie kann weder eine Wiedererwägung noch eine materielle Änderung des Entscheids zur Folge haben; dieser kann also auf dem Weg der Erläuterung weder widerrufen noch ergänzt werden. Die Erläuterung ist kein Rechtsmittel. Auch wenn der 213
vom Richter getroffene Entscheid auf einem offenbaren Rechtsirrtum be- ruht, kann er nachträglich nicht auf dem Weg der Erläuterung berichtigt wer- den. Der rechtskräftig gewordene Entscheid ist auch für den Richter, der ihn ausgefällt hat, unabänderlich geworden. Die Rechte und Pflichten, wie sie der zu erläuternde Entscheid umschreibt, werden durch die Erläuterung nicht geändert, sondern nur besser formuliert (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 N 1 ff.). Mit der Erläuterung kann keine Abänderung eines Urteils erreicht werden, sondern bloss dessen Verdeutlichung (Elisabeth Escher, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Genf/München 1996, Rz 8.2).
b) Neben der Erläuterung im engeren Sinne kennt beispielsweise die zürche- rische Verfahrensordnung in einer eigenen Bestimmung auch noch die Be- richtigung von offenkundigen Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtü- mer und ähnlichen Unrichtigkeiten, wobei diese Korrekturmöglichkeit sogar dem Kanzleibeamten im Einverständnis mit dem Präsidenten zusteht. Ein offenkundiges Versehen ist dabei immer dann anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so ge- wollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Tat- bestandsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, darf auch hier weder berichtigt werden, noch ist sie der Erläuterung zugänglich (Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 166). Liegt ein Fehler in der Willensbildung des Richters vor, ist eine Urteilsergänzung oder Urteilsberichtigung auf dem Wege der Erläuterung nicht zulässig (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salz- burg 1998, N 6 zu § 281). Demgegenüber kennt etwa das bernische Verfah- rensrecht lediglich die Berichtigung, nicht aber die Erläuterung (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 402 N 4 Abs. 2; Art. 334 Abs. 2).
c) Die Erläuterung nach dem zugerischen Verfahrensrecht (§ 81 GOG) um- fasst sowohl die Erläuterung im eigentlichen, engeren Sinn als auch die Berich- tigung, wie sie die zürcherischen Verfahrensordnung zusätzlich in einer eige- nen Bestimmung vorsieht. Bei der Berichtigung handelt es sich insofern um eine mindere Form der Erläuterung (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 7. A., Bern 2001, 13 N 103). Die Erläuterung im weiteren Sinne dient mithin der Klarstellung von unklaren, unvollständigen oder widersprüch- lichen Urteilen unter Verbesserung von Redaktions- und Rechnungsfehlern. Auch im Verfahren vor Bundesgericht wird – wie in der zugerischen Verfah- rensordnung – nicht zwischen Erläuterung und Berichtigung unterschieden (Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 227). Die zugerische Praxis hat der Erläuterung sodann über den Wortlaut des Gesetzes hinaus insofern ein erweitertes An- 214
wendungsgebiet zugesprochen, als sie auch die Korrektur eines versehentlich unvollständigen Rechtsspruches auf diesem Wege zulässt. So hat das Strafge- richt bereits im Jahre 1952 festgehalten, dass die Korrektur eines versehentlich unvollständigen Rechtsspruches, die ein Postulat der Rechtssicherheit darstelle, jedoch bei nicht berufungsfähigen Urteilen der höheren Instanz entzogen bleibe, auf dem Wege der Erläuterung zuzulassen sei (ROG 1951/52, S. 75). In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 1953 hat das Strafgericht dementspre- chend auch die Löschbarerklärung einer Busse, welche trotz Erfüllung der Vor- aussetzungen aus Versehen vom Richter nicht geprüft worden war, auf dem Wege der Erläuterung nachgeholt (ROG 1953/54, S. 96). Grundsätzlich un- zulässig sind aber nach allgemeiner Auffassung Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Hierfür steht einzig der Rechtsmittelweg offen. Unerlässliche Voraussetzung der Berichtigung ist, dass die Unrichtigkeit des Urteils klar durch Fehler im Ausdruck, nicht durch Fehler in der Bildung des Willens des Gerichts entstanden sein müssen. Die- sem Erfordernis genügt nur ein Erklärungsirrtum. Kommt das Gericht hinge- gen nach der Eröffnung des Urteils zur Erkenntnis, dass der Entscheid auf Grund einer falschen Rechtsanwendung oder Tatsachenbeurteilung unrichtig ist, entfällt die Möglichkeit der Berichtigung (Stähelin/Sutter, Zivilprozess- recht, Zürich 1992, § 21 N 113 mit Hinweis auf BJM 1954 S. 286 und BGE 45 I 408). Der Anspruch auf Erläuterung und Berichtigung im vorstehenden Sinne besteht wohl bereits von Bundesrechts wegen (Andreas Edelmann, Zur Bedeu- tung des Bundesrechts im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1990, S. 241 mit wei- teren Hinweisen). Die Erläuterung ist letztlich Ausfluss des rechtlichen Gehörs und müsste auch ohne gesetzliche Regelung in den Zivilprozessordnungen von Bundesrechts wegen offen stehen (Stähelin/Sutter, a.a.O., § 21 N 116). Der An- spruch des Rechtsunterworfenen auf einen klaren und eindeutigen sowie voll- ständigen Richterspruch ist Teil des grundlegenden Rechts auf eine richterliche Entscheidung in einem Streitfall.
d) Gemäss Art. 145 OG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Ge- such einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn der Rechts- spruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Ent- scheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rech- nungsfehler enthält. Diese Regelung entspricht fast wörtlich derjenigen der zugerischen Verfahrensgesetzgebung. Ihr Wortlaut ist aber immerhin inso- fern weiter, als darin auch von unvollständigen Entscheiden die Rede ist. Die Erläuterung darf aber auch nach der bundesgesetzlichen Regelung den In- halt der Entscheidung nicht ändern, nur den Sinn verdeutlichen (Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 32; Elisabeth Escher, a.a.O., Rz 8.2).
e) Geht man davon aus, dass § 49 Abs. 1 ZPO dem Richter eine Entschei- dungsbefugnis einräumt, also einen Rechtssatz darstellt, unter den der Rich- ter den Sachverhalt zu subsumieren und nach dem er seinen Entscheid zu 215
fällen hat, wäre der Fehler im vorliegenden Fall tatsächlich nicht der Erläute- rung zugänglich. Das Gericht hätte im Gegenteil offensichtlich übersehen, dass es die Prozessentschädigung nicht dem unentgeltlich verbeiständeten Kläger, sondern gemäss dieser Bestimmung direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen hatte. Dieses – wenn auch offensichtliche – Versehen würde diesfalls einen Rechtsirrtum darstellen und demzufolge einer irrtümlichen Willensbildung des Gerichtes entspringen, weshalb es der Erläuterung nicht zugänglich wäre. Es handelte sich mit anderen Worten nicht um einen falschen Ausdruck des an sich richtigen Willens des Gerich- tes, also um einen Erklärungsirrtum, der allein auf dem Wege der Erläute- rung berichtigt werden könnte. Das Gericht hätte dann entgegen der gesetz- lichen Regelung einen Entscheid getroffen, der dieser Gesetzesbestimmung widerspricht, weil es offenbar diese Bestimmung im vorliegenden Fall verse- hentlich nicht zur Anwendung brachte. Ein solcher Fehler könnte nur mit einem dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel beseitigt werden. Im vorliegenden Fall hätte also dagegen innert Frist Beschwerde bei der Justiz- kommission des Obergerichts geführt werden müssen (§ 208 Ziff. 9 ZPO). Wenn der Beschwerdegegner bzw. dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand dies versäumt hat, könnte das nicht auf dem Wege der Erläuterung nachge- holt werden.
f) Es stellt sich nun aber die Frage, ob § 49 Abs. 1 ZPO, wonach die Pro- zessentschädigung dem Rechtsvertreter zugesprochen wird, wenn die unent- geltliche Partei obsiegt, nicht eine Art Legalzession beinhaltet. Eine Legal- zession liegt vor, wenn das Gesetz den Übergang einer Forderung auf einen anderen Gläubiger von Gesetzes wegen, ipso iure, ohne Willenserklärung des bisherigen Gläubigers statuiert (Art. 166 OR; von Tuhr/Escher, Allge- meiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, S. 369 f.). Es bedarf diesfalls auch keines Richterspruchs, um den Übergang der Forderung zu bewirken. Im vorliegenden Zusammenhang hätte das zur Folge, dass die vom Kantonsgericht dem unentgeltlich verbeiständeten Be- schwerdegegner als obsiegende Partei zugesprochene Prozessentschädigung sogleich und unmittelbar kraft Gesetzes auf dessen unentgeltlichen Rechts- beistand überging bzw. direkt bei diesem entstand. Im Ergebnis bedeutet das, dass der «Richterspruch», wonach die Prozessentschädigung laut § 49 Abs. 1 ZPO dem Rechtsvertreter direkt zuzusprechen ist, insofern lediglich deklaratorische Bedeutung hätte. Der Bestimmung von § 49 Abs. 1 ZPO muss nun in der Tat dieser Sinn beigemessen werden. Sie ist als eine Art Legalzession mit Ausschluss des Verrechnungsrechtes gegenüber der armenrechtlichen Prozesspartei zu qua- lifizieren. Das ergibt sich schon daraus, dass gemäss § 49 Abs. 4 ZPO der un- entgeltliche Rechtsbeistand von der verbeiständeten Partei keinerlei zusätzli- che Entschädigung verlangen oder annehmen darf. Die unbemittelte Partei schuldet dem unentgeltlich bestellten Rechtsvertreter mithin nichts, und die- ser hat von ihr auch nichts zu fordern. Bliebe nun die Partei selbst gegenü- 216
ber dem unterlegenen Prozessgegner forderungsberechtigt, könnte es theo- retisch vorkommen, dass sie von diesem die Kosten ersetzt erhält, ohne ihrem amtlichen Anwalt gegenüber nachzahlungspflichtig zu werden, was offensichtlich absolut stossend wäre (ZBJV 126, S. 323). Ebenso unhaltbar erscheint aber auch die Konsequenz, dass die unterlegene Partei die geschul- dete Prozessentschädigung mit einer eigenen Forderung gegenüber der un- bemittelten Partei verrechnen könnte und der Staat den amtlichen Anwalt wegen Uneinbringlichkeit aus der Staatskasse zu entschädigen hätte. Das lie- fe letztlich darauf hinaus, dass der Staat im Ergebnis der armenrechtlichen Partei eine Schuld tilgen würde, die mit dem Zweck der Prozessverbeistän- dung absolut nichts zu tun hat. Auf der anderen Seite kann die unterlegene Prozesspartei, der die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege nicht gewährt wur- de, keinerlei Ansprüche daraus ableiten, dass der Gegenpartei diese Rechts- wohltat zuerkannt wurde; namentlich hat sie keinerlei Ansprüche gegenüber dem Staat.
g) Diese Betrachtungsweise liegt auch verschiedenen anderen kantonalen Prozessordnungen zugrunde, die gleiche oder ähnlich lautende Bestimmun- gen enthalten. So bejahen Studer/Rüegg/Eiholzer (Der Luzerner Zivilpro- zess, Kriens 1994, N 1 zu § 136) eine solche Legalzession auch für die luzerni- sche Verfahrensordnung ausdrücklich, indem sie ausführen, es handle sich hierbei um eine prozessrechtliche Legalzession unter Ausschluss der Verrech- nungsmöglichkeit der Gegenpartei gegenüber der bedürftigen Partei. Die Formulierung von § 136 Abs. 1 ZPO/LU entspricht im wesentlichen Gehalt derjenigen von § 49 Abs. 1 ZPO/ZG. Sie lautet: «Werden Honorar und Aus- lagen des Rechtsbeistandes der Gegenpartei auferlegt, sind sie dem Rechts- beistand zuzusprechen». Beide Bestimmungen enthalten mithin nach ihrem Wortlaut die Anweisung an den Richter, die Prozessentschädigung an den Rechtsbeistand bzw. Rechtsvertreter zuzusprechen. Auch die aargauische Prozessordnung sieht in § 131 Abs. 1 vor, dass die Parteikosten der unentgelt- lich vertretenen Partei, wenn sie dem Gegner auferlegt werden, dem Rechts- vertreter zuzusprechen sind. Alfred Bühler hält dazu fest, es liege nahe, die Bestimmung als prozessrechtliche Legalzession zu verstehen mit Ausschluss der Verrechnung für Forderungen der Gegenpartei gegen die bedürftige Par- tei (in: Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 1 zu § 131). Die zürcherische Zi- vilprozessordnung kennt in § 89 Abs. 1 eine wörtlich identische Bestimmung wie die zugerische. Frank/Sträuli/Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 zu § 89) führen dazu aus, das Gesetz bestimme die direkte Zusprechung der Prozessentschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, um diesem Schwierigkeiten mit seinem Kli- enten zu ersparen. Alfred Bühler (a.a.O.) erblickt in dieser Kommentarstelle die Bestätigung, wonach auch die zürcherische Ordnung sinngemäss von einer Legalzession ausgeht. Ebenso qualifizieren der Appellationshof des Kantons Bern und die massgeblichen Kommentatoren die entsprechende Re- gelung in Art. 82 ZPO/BE als Legalzession, wobei diese unabhängig davon 217
erfolgt, ob die Prozesskostenforderung einbringlich ist (ZBJV 126, S. 321 ff.; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 82).
h) Handelt es sich also bei § 49 Abs. 1 ZPO um eine so verstandene Legal- zession, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 11. Februar 2002 nicht zu beanstanden. Das Urteil wird dadurch nicht geändert, sondern lediglich verdeutlicht, indem festgehalten wird, was schon aufgrund der Legal- zession ohnehin Gültigkeit hat. Justizkommission, 30. August 2004 218